Da uns diverse Fragen bezüglich der Abgeltungssteuer erreichen, hier einfach verfasst die Klarstellung zur Abgeltungssteuer:
Grundsätzlich greift die Abgeltungssteuer auf Kapitalvermögen. Vorrang haben Gewerbliche Einnahmen, selbständige Tätigkeiten sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Das heißt:
Immobilien (auch KG-Fonds) gehen vor, hier greift nach wie vor die persönliche Einkommenssteuer des Anlegers.
Gewerbliche Fonds unterliegen auch weiterhin in jedem Fall der persönlichen Einkommenssteuer.
Einnahmen aus KG-Fonds, die vermögensverwaltend tätig sind, unterliegen der Abgeltungssteuer! Das betrifft zukünftig laufende als auch Veräußerungsgewinne.
Anmerkung: Wenn der persönliche Einkommenssteuersatz geringer als die Abgeltungssteuer ist, dann muss der Betroffene lediglich seinen Einkommenssteuersatz zahlen (Anpassung nach unten möglich). Diese Günstigerprüfung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung.
Nutzen Sie die Anfrage zur unverbindlichen Beratung. Warten Sie nicht bis zum Silvesterabend!!!
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