Schenkung: Wird ein Mensch Pflegebedürftig und in ein Pflegeheim eingeliefert, hat das Sozialamt das Recht, Schenkungen - auch Immobilien - innerhalb von 10 Jahren zurück zu fordern. Von Schwiegerkindern kann ein Taschengeld in Höhe von 6% des halben Einkommens gefordert werden. BGB §528 und §1600 und folgende.
Vorsorgevollmacht: Wenn ein Mensch die Geschäftsfähigkeit verliert z.B. infolge eines Koma, entscheidet das Vormundschaftsgericht über die geschäftlichen Belange des Patienten. Das gilt auch für Eheleute. Vor allem bei Immobilienbesitz ist der Ehegatte nicht mehr autonomer Entscheider. Eine Vorsorgevollmacht kann die eingesetzte Betreuung durch das Vormundschaftsgericht ersparen. Die Vorsorgevollmacht ermächtigt z.B. ihren Ehepartner oder ihre Kinder, Sie vor ihren Banken, Versicherungen, vor Behörden und der Klinikleitung eigenverantwortlich zu vertreten. Auskünfte dazu, erhalten Sie bei einem Rechtsanwalt.
Die Patientenverfügung: Ein Arzt hat die Pflicht bei Verlust ihrer Geschäftsfähigkeit innerhalb von 24 Stunden das Vormundschaftsgericht zu informieren. Ab diesem Zeitpunkt vertritt der Staat ihre Interessen. Durch eine Patientenverfügung, die an die Vorsorgevollmacht geknüpft sein sollte, können Sie z.B. selbst darüber bestimmen, ob Maschinen sie weiter künstlich am Leben erhalten sollen oder nicht. Anweisungen an Ärzte und Pflegpersonal werden nur durch eine Patientenverfügung befolgt, ohne das Veto des Vormundschaftsgerichtes. Auskünfte dazu, erhalten Sie bei einem Rechtsanwalt.
Die Pflegeversicherung: Wir empfehlen Ihnen eine private Pflegeversicherung ohne Gesundheitsprüfung, ergänzende Pflegerente oder eine entsprechende Pflegetagegeldversicherung, die ihr Vermögen bzw. Ihre Erbe wirksam vor den Unterhaltsansprüchen des Sozialamtes schützt.
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